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Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Warum Jugendarbeitsschutz? Junge Menschen müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Wen schützt das Gesetz? Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiter/innen beschäftigt werden. Es macht einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Während der Schulferien dürfen Schüler/innen über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder nur auf Grund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Beschäftigung im Betrieb nach der Schulentlassung ist grundsätzlich 15 Jahre. Ist jemand bei der Schulentlassung noch nicht 15 Jahre alt, darf er im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen nur in Ausnahmefällen arbeiten. Erlaubt sind nur leichte für Kinder geeignete Arbeit und nur für eine begrenzte Zeit, nämlich höchstens 2 Stunden. Beispiele: Zeitschriften austragen, Hilfe im Haushalt, Botengänge, Baby-Sitting, Nachhilfe-Unterricht ..... Wie viele Stunden dürfen Jugendliche arbeiten? Für Jugendliche markiert die 40-Stunden-Woche Obergrenze bei der Wochenarbeitszeit. Der Arbeitstag eines Jugendlichen sollte 8 Stunden dauern – und nicht länger. Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende gehen zu können, dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstag bis zu je 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Damit können sie gemeinsam mit den Erwachsenen das verlängerte Wochenende beginnen. Weitere Ausnahmen sind z.B. in der Landwirtschaft zulässig. Wie viele Tage pro Woche dürfen Jugendliche arbeiten? Für Jugendliche gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Der Samstag ist generell arbeitsfrei und selbstverständlich dürfen Jugendliche im allgemeinen auch nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, die den besonderen Arbeitsrhythmus der verschiedenen Branchen und Einrichtungen berücksichtigen. Zum Beispiel in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, oder in der Landwirtschaft. Wann dürfen Jugendliche arbeiten? Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Von der Regelung 6 – 20 Uhr sind nur Ausnahmen vorgesehen, wenn die besonderen Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern. So dürfen im Bäckerhandwerk 16jährige um 5 Uhr beginnen, 17jährige um 4 Uhr (nicht in Konditoreien). Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft tätig sein, im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr. In Schichtbetrieben dürfen Auszubildende wie auch die Jungarbeiter/innen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Um unnötige verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden, umständehalber auch bis 23 Uhr 30. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Wann sind Pausen nötig? Damit die Jugendlichen sich während des Arbeitstages erholen können, haben sie ein Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen diese insgesamt 60 Minuten dauern. Die erste Pause muss spätestens nach 4 1/5 Stunden eingelegt werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein. (Änderungen sind durch Tarifvertrag möglich). Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu? Jugendliche haben Anspruch auf Jahresurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage ist vom Alter abhängig. Mit 15 Jahren beträgt der Anspruch 30 Werktage Mit 16 Jahren sind es 27 Werktage und mit 17 Jahren 25 Werktage. Wann sind Freistellungen vorgesehen? Jugendliche müssen in jedem Fall vom Arbeitgeber für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Jugendliche sind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als 5 Stunden an diesem Tag von der Beschäftigung im Betrieb völlig freizustellen, damit sie den Unterrichtsstoff aufarbeiten können. Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen. Die Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungen werden voll auf die Arbeitszeit angerechnet und die Jugendlichen erhalten den vollen Arbeitslohn. Was ist für Jugendliche verboten? Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die zu schwer sind und die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sind. Verboten sind auch gesundheitsschädigender Lärm, gefährliche Strahlen und gefährliche Arbeitsstoffe. Im übrigen hat der Arbeitgeber die Pflicht, Jugendliche auf mögliche Gefahren im Betrieb hinzuweisen und sie über Gefahrenschutz zu informieren. Auch Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten. Wer überwacht die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes? Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von wird Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Informationen zum Jugendarbeitsschutz erteilt auch das Jugendamt Beauftragte für Jugendarbeit und Jugendschutz Badstr. 20 77652 Offenburg Tel. 0781 / 805 - 1472 und 0781 / 805 - 9765 E-Mail: hector.sala@ortenaukreis.de Jugendliche und Auszubildende können sich jederzeit an die Behörden wenden, wenn sie Fragen zum Jugendarbeitsschutz haben. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder auch bei schweren Verstößen als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bestraft werden. Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt werden, dürfen keine Jugendliche mehr beschäftigen. Wer es ganz genau wissen will, kann in folgenden Paragraphen nachlesen. Genauer Gesetzestext steht unter: http://www.kindex.de/html/material/juschg.html |
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